Erstens muss der Betrüger die Absicht zum Betrug haben. Die sogenannte Betrugsabsicht bedeutet, dass der Betrüger sich bewusst ist, dass die ihm der anderen Partei bekannt gemachten Informationen falsch sind, dass der Getäuschte dadurch in einen Irrtum geraten wird, und dass er diesen Ausgang entweder wünscht oder ihn in Kauf nimmt. Dies umfasst sowohl die Absicht, den Getäuschten in einen Irrtum zu führen, als auch die Absicht, dass der Getäuschte aufgrund dieses Irrtums eine bestimmte Willenserklärung abgibt. Die Absicht erfordert, dass der Betrüger die Tatsachen kennt und der Getäuschte sie nicht kennt; andernfalls liegt kein Betrug vor.
Zweitens muss der Betrüger eine betrügerische Handlung vornehmen. Eine betrügerische Handlung bedeutet, dass der Betrüger absichtlich Fakten verschweigt oder falsche Informationen durch Worte, Schrift oder Aktivitäten mitteilt. Dazu gehört das Erschaffen, Verändern oder Verschweigen von Fakten, um den Getäuschten zu einem Irrtum zu führen, den Irrtum zu vertiefen oder aufrechtzuerhalten. Betrug kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen geschehen. Unterlassen bezieht sich hauptsächlich darauf, dass infolge einer gesetzlichen, handelsüblichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Mitteilung von Tatsachen absichtlich keine Mitteilung erfolgt.
Drittens muss der Getäuschte aufgrund des Betrugs des Betrügers in einen Irrtum geraten sein, d.h. der Getäuschte ist nicht wegen eigener Fahrlässigkeit, sondern wegen des Betrugs in den Irrtum geraten. Hierbei bezeichnet der Irrtum die mangelnde Kenntnis der wesentlichen Vertragsinhalte. Wird der Getäuschte nicht in einen Irrtum versetzt, tritt trotz Betrugsabsicht und -handlung keine rechtliche Folge des Betrugs ein. Ferner besteht die Anforderung, dass zwischen dem Betrug und dem Irrtum ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Viertens muss der Getäuschte aufgrund des Irrtums eine bestimmte Willenserklärung abgeben. Eine Willenserklärung bedeutet, dass der Erklärende seinen Willen zur Begründung eines Rechtsgeschäfts nach außen kundtut. Der Getäuschte glaubt, dass seine Willenserklärung seinem wirklichen Willen entspricht, sodass die erwartete Rechtsfolge eintreten würde. Tatsächlich tritt jedoch aufgrund der Täuschung die erwartete Rechtsfolge der Willenserklärung nicht ein.Das bedeutet, dass zwischen der Willenserklärung der getäuschten Person und dem Irrtum ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Wenn die getäuschte Person zwar durch die Täuschung in einen Irrtum gerät, aber aufgrund dieses Irrtums keine Willenserklärung abgibt, liegt keine Täuschung vor. Darüber hinaus muss die Täuschung eine Handlung darstellen, die gegen Gesetze und Vorschriften sowie gegen das Prinzip der Redlichkeit verstößt. Täuschung, die der Gesellschaft oder anderen nützt und gutgläubig erfolgt, stellt keine Täuschung dar.